JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2160 BGB - Vorversterben des Bedachten
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
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