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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2160 BGB - Vorversterben des Bedachten 

§ 2160 BGB - Vorversterben des Bedachten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.



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