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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2157 BGB - Gemeinschaftliches Vermächtnis 

Stand: 20.05.2013

§ 2157 BGB - Gemeinschaftliches Vermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.


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