JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2157 BGB - Gemeinschaftliches Vermächtnis
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.
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