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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2154 BGB - Wahlvermächtnis 

Stand: 20.05.2013

§ 2154 BGB - Wahlvermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

(1) Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 2154 BGB

Entscheidungen zu § 2154 BGB

  • BFH, 06.06.2001, II R 14/00
    Ein Wahlvermächtnis, bei dem das Wahlrecht dem Bedachten zusteht, richtet sich bereits vom Erbfall an ausschließlich auf den Gegenstand, für den sich der Bedachte entscheidet. Allein dieser Gegenstand ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 12 ErbStG zu bewerten. Betrifft die Wahl ein...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2154 BGB:

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