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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2152 BGB - Wahlweise Bedachte 

Stand: 17.06.2013

§ 2152 BGB - Wahlweise Bedachte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält.


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