JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2147 BGB - Beschwerter
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden.
Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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