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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2147 BGB - Beschwerter 

§ 2147 BGB - Beschwerter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden.
Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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