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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2147 BGB - Beschwerter 

Stand: 20.05.2013

§ 2147 BGB - Beschwerter

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.


Weitere Vorschriften um § 2147 BGB

Entscheidungen zu § 2147 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 27.10.2005, 8 U 626/04
    1. Vermacht der überlebende Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einem gemeinschaftlichen Abkömmling ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück und beschwert diesen mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen gemeinschaftlichen Abkömmlings, so liegt darin die Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen und damit...
  • BAYOBLG, 08.04.2004, 2Z BR 68/04
    1. Eltern sind nicht von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen, wenn den Kindern ein Grundstück vermacht ist und in Erfüllung des Vermächtnisses die Auflassung erklärt wird. 2. Dies gilt auch dann, wenn in der Veräußerungsurkunde für die Kinder nachteilige Regelungen enthalten sind, die nur die Rechtslage wiedergeben oder...
  • OLG-NAUMBURG, 28.03.2002, 11 U 229/01
    Der unterzeichnete und mit der Jahreszahl versehene schriftliche Vermerk des Erblassers auf einem Grundbuchauszug, in dem er erklärt, jemandem Grundstücks-(mit)eigentum zuwenden zu wollen, kann sich als wirksames Vermächtnis darstellen, auch wenn daneben weitere letztwillige Verfügungen existieren.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2147 BGB:

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