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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2143 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse 

§ 2143 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.



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