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JuraForum.deGesetzeBGB§ 214 BGB - Wirkung der Verjährung 

Stand: 20.05.2013

§ 214 BGB - Wirkung der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 3 (Rechtsfolgen der Verjährung)

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.



Weitere Vorschriften um § 214 BGB

Entscheidungen zu § 214 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 15.04.2008, 8 U 238/06
    1. Gibt ein Schuldner als Ausgleich für zurückgenommene Aktien dem Gläubiger Aktien eines anderen Unternehmens hin und vereinbaren die Vertragsparteien, dass bei Unterschreiten des Börsenkurses der hingegebenen Aktien entweder ein Rücklauf oder eine Nachlieferung von Aktien erfolgen soll, so liegt im Zweifel eine Wahlschuld im...
  • BAG, 26.09.2007, 10 AZR 511/06
    1. Das in den §§ 60, 61 HGB für Handlungsgehilfen geregelte Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer. Es schützt auch Arbeitgeber, die kein Handelsgewerbe betreiben. 2. Solche Arbeitgeber können in analoger Anwendung von § 61 Abs. 1 HGB die einem Prinzipal bei einem Wettbewerbsverstoß...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.05.2007, 20 U 107/05
    Zur Haftung des Gründungsgesellschafters eines Immobilienfonds.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.04.2007, 12 U 193/05
    Die außerordentliche Kündigung einer Mietbürgschaft wegen Eintretens besonderer Umstände kommt bei einem befristeten Mietvertrag nicht in Betracht. Die Klagerhebung gegen den Bürgen reicht zur Unterbrechung der Verjährung der Hauptforderung nur aus, wenn der Hauptschuldner als Rechtsperson untergegangen ist; dies ist bei einer...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 05.04.2007, 8 U 169/06
    Mit dem Wegfall des Schuldners als Rechtsperson aufgrund Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosigkeit muss den schutzwürdigen Interessen des Gläubigers an der Unterbrechung der Verjährung der Hauptschuld dadurch Rechnung getragen werden, dass hierfür Unterbrechungsmaßnahmen gegen den Bürgen genügen. Hierzu reicht...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 214 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 214 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 5 (Verjährung)
        • Titel 3 (Rechtsfolgen der Verjährung)
      • § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung)
      • § 813 Erfüllung trotz Einrede

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