Fehlende Beschwerdeberechtigung des Nacherben, wenn der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an den Vorerben (mit Nacherbenvermerk) abgelehnt wurde.
1) Derjenige, dem nach § 894 BGB ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zusteht, ist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehende Eintragung auch dann befugt, wenn diese Eintragung auf seinen eigenen Antrag vorgenommen wurde.
2) Setzt sich die Nacherbfolge im Wege der...
Leitsatz:
Ein Nacherbe ist vor Eintritt des Nacherbfalls nicht i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die gegenüber dem Vorerben abgelehnte Rückübertragung eines Vermögenswertes mit einer Verpflichtungsklage weiterzuverfolgen. (im Anschluss an Beschluss vom 27. Oktober 1997 - BVerwG 4 BN 20.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 122)....
Ist das Grundbuch wegen des Todes eines BGB-Gesellschafters zu berichtigen, muß der Text des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen werden.
Ist gesellschaftsvertraglich vorgesehen, daß beim Tod eines BGB-Gesellschafters die Erben an seine Stelle treten, so tritt bei bestehender Vor- und Nacherbschaft zunächst allein der Vorerbe in die...
mehr Entscheidungen anzeigen
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.