JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2139 BGB - Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.
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