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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2134 BGB - Eigennützige Verwendung 

Stand: 19.04.2013

§ 2134 BGB - Eigennützige Verwendung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.


Weitere Vorschriften um § 2134 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2134 BGB:

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