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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2132 BGB - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung 

§ 2132 BGB - Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.



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