JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2131 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
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