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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2131 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht 

Stand: 20.05.2013

§ 2131 BGB - Umfang der Sorgfaltspflicht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


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