Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2127 BGB - Auskunftsrecht des Nacherben 

Stand: 20.05.2013

§ 2127 BGB - Auskunftsrecht des Nacherben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.


Weitere Vorschriften um § 2127 BGB

Entscheidungen zu § 2127 BGB

  • BGH, 24.06.2009, IV ZR 202/07
    Eine auflösende Bedingung, nach der ein Verhalten des Bedachten - von der die Zuwendung abhängen soll - in einem Angriff oder Zuwiderhandeln gegen "letztwillige Anordnungen" des Erblassers besteht, kann so mit einer Auflage verknüpft werden, dass die Verwirkungsklausel durch diese Auflage ihren speziellen Gehalt bekommt (hier:...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2127 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2127 BGB - Auskunftsrecht des Nacherben"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche