JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2127 BGB - Auskunftsrecht des Nacherben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2127 BGB:
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