JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2122 BGB - Feststellung des Zustands der Erbschaft
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.
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