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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2122 BGB - Feststellung des Zustands der Erbschaft 

§ 2122 BGB - Feststellung des Zustands der Erbschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.



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