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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2120 BGB - Einwilligungspflicht des Nacherben 

Stand: 17.06.2013

§ 2120 BGB - Einwilligungspflicht des Nacherben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter Form zu erklären. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.


Weitere Vorschriften um § 2120 BGB

Entscheidungen zu § 2120 BGB

  • BAYOBLG, 10.07.2002, 3Z BR 82/02
    Gegen einen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes(BVerfGE 101, 397 ff.)nicht gebotenen Vorbescheid im Verfahren über die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, kann gleichwohl die Beschwerde eingelegt werden.

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