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§ 212 BGB - Neubeginn der Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
- 2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
- Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
- § 327 Ende der Eingliederung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 3 (Sachenrecht)
- Abschnitt 3 (Eigentum)
- Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
- § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
- Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
- § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Erstes Buch (Handelsstand)
- Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
- § 26
- Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
- Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
- Erster Unterabschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
- Sechster Titel (Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.)
- § 160
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Zweites Buch (Verschmelzung)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften)
- § 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
- Drittes Buch (Spaltung)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
- § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
- Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
- § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
- Fünftes Buch (Formwechsel)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Formwechsel von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften)
- § 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung