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JuraForum.deGesetzeBGB§ 212 BGB - Neubeginn der Verjährung 

Stand: 19.04.2013

§ 212 BGB - Neubeginn der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.



Weitere Vorschriften um § 212 BGB

Entscheidungen zu § 212 BGB

  • BGH, 09.04.2008, VIII ZR 84/07
    a) Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b). b) Auf die Ausschlussfrist...
  • OLG-MUENCHEN, 08.11.2007, 6 U 5117/06
    1. Die Erhebung einer Zahlungsklage durch den Nichtgläubiger unterbricht den Lauf der Verjährung auch dann nicht, wenn der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vom wahren Gläubiger zur Geltendmachung der Forderung in eigenem Namen ermächtigt wird. Die nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Ermächtigung des Klägers wirkt nicht...
  • OLG-NAUMBURG, 06.09.2007, 8 WF 215/07
    Treffen die Parteien eine Vereinbarung über die Stundung der titulierten Unterhaltsforderung, so scheidet jede Berufung auf Verwirkung ebenso aus wie auf Verjährung, denn die Stundung bewirkt einen Neubeginn der Frist (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und im Übrigen eine Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB).
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 24.05.2007, 4 U 104/06
    Ist der Ablauf der Verjährungsfrist wegen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs durch vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Verhandlungen und Teilzahlungen der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung zugleich gehemmt und unterbrochen worden, läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Verjährung an. Daran hat...
  • BGH, 09.05.2007, VIII ZR 347/06
    Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 212 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 212 BGB:

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
    • Erstes Buch (Handelsstand)
      • Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
    • § 26
    • Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
      • Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
        • Sechster Titel (Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.)
      • § 160
  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Erster Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften)
        • § 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
    • Drittes Buch (Spaltung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
      • § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
          • Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
        • § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
    • Fünftes Buch (Formwechsel)
      • Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
        • Erster Abschnitt (Formwechsel von Personengesellschaften)
          • Erster Unterabschnitt (Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften)
        • § 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung
  • Aktiengesetz (AktG)
    • Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
      • Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
    • § 327 Ende der Eingliederung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 3 (Sachenrecht)
      • Abschnitt 3 (Eigentum)
        • Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
          • Untertitel 2 (Ersitzung)
        • § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
      • Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld)
        • Titel 1 (Hypothek)
      • § 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger

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