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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2115 BGB - Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben 

Stand: 20.05.2013

§ 2115 BGB - Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber wirksam ist.


Weitere Vorschriften um § 2115 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2115 BGB:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Dritter Teil (Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Wirkungen)
    • § 83 Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

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