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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2113 BGB - Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen 

§ 2113 BGB - Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt.
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
      • § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
      • § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
      • § 2136 Befreiung des Vorerben
      • § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

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