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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben 

§ 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.



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