JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben
Stand: 17.06.2013
§ 2112 BGB - Verfügungsrecht des Vorerben
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.
Weitere Vorschriften um § 2112 BGB
Entscheidungen zu § 2112 BGB
- OLG-DUESSELDORF, 11.01.2008, I-3 Wx 228/07
1. Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk ist ohne Löschungsbewilligung des Nacherben auf den Antrag des Vorerben nur dann zu löschen, wenn die Grundbuchunrichtigkeit offenkundig oder dem Gericht nachgewiesen, der Vorerbe also zur Verfügung (hier: Übertragung eines Grundstücks an die Lebensgefährtin gegen Leibrente)...
- OLG-FRANKFURT, 01.04.2003, 20 W 386/02
Haben sich Eheleute in einem gemeinsamen Testament zu alleinigen und ausschließlichen Erben mit der Maßgabe eingesetzt, dass der Überlebende über den Nachlass des Erstversterbenden völlig frei und uneingeschränkt verfügen kann und haben sie gleichzeitig bestimmt, dass im Falle der Wiederverheiratung das Erbrecht des...
- BVERWG, 21.03.2001, BVerwG 8 B 265.00
Leitsatz:
Ein Nacherbe ist vor Eintritt des Nacherbfalls nicht i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO befugt, die gegenüber dem Vorerben abgelehnte Rückübertragung eines Vermögenswertes mit einer Verpflichtungsklage weiterzuverfolgen. (im Anschluss an Beschluss vom 27. Oktober 1997 - BVerwG 4 BN 20.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 122)....
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.