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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2110 BGB - Umfang des Nacherbrechts 

Stand: 20.05.2013

§ 2110 BGB - Umfang des Nacherbrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt.

(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis.


Weitere Vorschriften um § 2110 BGB

Entscheidungen zu § 2110 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 16.04.2007, 31 Wx 109/06
    Verfügt die Erblasserin in Ziffer 4 ihres handschriftlichen Testaments hinsichtlich der unbebauten Grundstücksparzelle, dass diese von der (nicht befreiten) Vorerbin nicht verkauft und nicht bebaut werden darf, stellt der in der gleichen Ziffer angefügte zweite Satz "über das ererbte Haus kann sie verfügen wie sie will" dem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2110 BGB:

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