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§ 211 BGB - Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.
Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
- Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
- § 327 Ende der Eingliederung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 1 (Allgemeiner Teil)
- Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
- Titel 2 (Willenserklärung)
- § 124 Anfechtungsfrist
- Abschnitt 5 (Verjährung)
- Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
- § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
- Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
- Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)
- § 802 Zahlungssperre
- Buch 3 (Sachenrecht)
- Abschnitt 3 (Eigentum)
- Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
- § 939 Hemmung der Ersitzung
- Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)
- § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- Buch 5 (Erbrecht)
- Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
- Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
- § 1954 Anfechtungsfrist
- Abschnitt 3 (Testament)
- Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
- § 2082 Anfechtungsfrist
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Erstes Buch (Handelsstand)
- Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
- § 26
- Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
- Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
- Erster Unterabschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
- Sechster Titel (Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.)
- § 160
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Zweites Buch (Verschmelzung)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften)
- § 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
- Drittes Buch (Spaltung)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
- § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
- Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
- § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
- Fünftes Buch (Formwechsel)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Formwechsel von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften)
- § 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung