JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2106 BGB - Eintritt der Nacherbfolge
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an.
(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an.
Im Falle des § 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.
Fußnoten:
Zu § 2106: Geändert durch G vom 19. 7. 2002 (BGBl I S. 2674).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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