JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2102 BGB - Nacherbe und Ersatzerbe
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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