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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2102 BGB - Nacherbe und Ersatzerbe 

§ 2102 BGB - Nacherbe und Ersatzerbe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 3 (Einsetzung eines Nacherben)

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.



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Erwähnung in anderen Vorschriften:

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