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§ 210 BGB - Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird.
Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Weitere Paragraphen:
Erwähnung in anderen Vorschriften:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
- Aktiengesetz (AktG)
- Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
- Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
- § 327 Ende der Eingliederung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Buch 1 (Allgemeiner Teil)
- Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
- Titel 2 (Willenserklärung)
- § 124 Anfechtungsfrist
- Abschnitt 5 (Verjährung)
- Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
- § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
- Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
- Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
- Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
- Kapitel 4 (Wechsel der Vertragsparteien)
- § 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)
- § 802 Zahlungssperre
- Buch 3 (Sachenrecht)
- Abschnitt 3 (Eigentum)
- Titel 3 (Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen)
- § 939 Hemmung der Ersitzung
- Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)
- § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
- Buch 4 (Familienrecht)
- Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
- Titel 3 (Aufhebung der Ehe)
- § 1317 Antragsfrist
- Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
- § 1600b Anfechtungsfristen
- Titel 7 (Annahme als Kind)
- Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
- § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- Abschnitt 3 (Vormundschaft, rechtliche Betreuung, Pflegschaft)
- Titel 2 (Rechtliche Betreuung)
- § 1903 Einwilligungsvorbehalt
- Buch 5 (Erbrecht)
- Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
- Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts)
- § 1944 Ausschlagungsfrist
- § 1954 Anfechtungsfrist
- Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
- Untertitel 4 (Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben)
- § 1997 Hemmung des Fristablaufs
- Abschnitt 3 (Testament)
- Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
- § 2082 Anfechtungsfrist
- § 2283 Anfechtungsfrist
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Erstes Buch (Handelsstand)
- Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
- § 26
- § 27
- Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
- Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
- Erster Unterabschnitt (Errichtung der Gesellschaft)
- Vierter Titel (Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern)
- § 139
- Sechster Titel (Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.)
- § 160
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Zweites Buch (Verschmelzung)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften)
- § 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter
- Drittes Buch (Spaltung)
- Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
- Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
- § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
- Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
- § 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten
- Fünftes Buch (Formwechsel)
- Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
- Erster Abschnitt (Formwechsel von Personengesellschaften)
- Erster Unterabschnitt (Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften)
- § 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung