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JuraForum.deGesetzeBGB§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein 

Stand: 20.05.2013

§ 21 BGB - Nicht wirtschaftlicher Verein

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 1 (Vereine)
               Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.



Weitere Vorschriften um § 21 BGB

Entscheidungen zu § 21 BGB

  • OLG-HAMM, 14.08.2006, 2 Ss 122/06
    Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer Untreue, die durch Auszahlung von (Spar)Beiträgen nach Auflösung eines Sparvereins begangen worden sein soll.
  • OLG-FRANKFURT, 22.05.2006, 20 W 542/05
    Ein Verein, der als Treuhänder für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Wohnung erwerben und unterhalten sowie für einen Hausmeister zur Verfügung stellen oder - falls sie hierfür nicht benötigt wird - an Dritte vermieten soll, ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  • OLG-DRESDEN, 09.08.2005, 2 U 897/04
    1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. 2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zustehende...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 26.10.2004, 1 W 295/04
    1. Ist nach der Satzung eine wirtschaftliche Betätigung des zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldeten Vereins nicht auszuschließen, verfolgt der Verein aber nach der Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist dies vom Finanzamt bestätigt worden, spricht dies dafür, dass die Unterhaltung eines wirtschaftlichen...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 12.12.2003, 1 S 1972/00
    1. Werden die von einem Verein seinen Mitgliedern angebotenen entgeltlichen Leistungen von gemeinsamen Überzeugungen der Mitglieder getragen, von denen sie nicht gelöst werden können, ohne ihren Wert für den Empfänger zu verlieren, begründen die intern entgeltlich angebotenen Dienste keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 21 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 21 BGB:

  • Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Zweites Buch (Verschmelzung)
      • Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
        • Erster Abschnitt (Möglichkeit der Verschmelzung)
      • § 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 1 (Personen)
        • Titel 2 (Juristische Personen)
          • Untertitel 1 (Vereine)
            • Kapitel 2 (Eingetragene Vereine)
          • § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
    • Sechster Teil (Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet)
  • Art. 231 Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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