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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2096 BGB - Ersatzerbe 

Stand: 20.05.2013

§ 2096 BGB - Ersatzerbe

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 2 (Erbeinsetzung)

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).


Weitere Vorschriften um § 2096 BGB

Entscheidungen zu § 2096 BGB

  • OLG-HAMM, 16.06.2009, I-15 Wx 312/08
    1) Der Zuwendungsverzicht eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings kann Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Auslegung der Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sein, die zum Wegfall der erfolgten Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden führt. 2) Für die...
  • OLG-MUENCHEN, 21.05.2007, 31 Wx 120/06
    1. Zur Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn der Erblasser das Grundstück einer Person und das wertmäßig überwiegende Geldvermögen vier anderen Personen vermacht hat und mit dieser Verteilung praktisch über seinen gesamten Nachlass verfügt hat. 2. Auslegung eines Testaments als Ersatzerbeinsetzung der...
  • OLG-MUENCHEN, 25.07.2006, 31 Wx 39/06
    Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil...
  • OLG-MUENCHEN, 25.07.2006, 31 Wx 40/06
    Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil...
  • OLG-MUENCHEN, 06.07.2006, 31 Wx 35/06
    1. Die Auslegungsregel des § 2069 kann nicht - auch nicht analog - angewandt werden, wenn der Erblasser nicht Abkömmlinge, sondern andere nahe Verwandte als Erben eingesetzt hat. 2. Gleichwohl ist in einem solchen Fall regelmäßig zu prüfen, ob im Wege der (ergänzenden) Auslegung ein entsprechender (hypothetischer) Wille des...
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