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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2093 BGB - Gemeinschaftlicher Erbteil 

Stand: 17.06.2013

§ 2093 BGB - Gemeinschaftlicher Erbteil

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 2 (Erbeinsetzung)

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 2093 BGB

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