JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2091 BGB - Unbestimmte Bruchteile
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 2 (Erbeinsetzung)
Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.
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