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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2091 BGB - Unbestimmte Bruchteile 

Stand: 20.05.2013

§ 2091 BGB - Unbestimmte Bruchteile

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 2 (Erbeinsetzung)

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.


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