JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 209 BGB - Wirkung der Hemmung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
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