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JuraForum.deGesetzeBGB§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung 

§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.



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