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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2084 BGB - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 2084 BGB - Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.



Weitere Vorschriften um § 2084 BGB

Entscheidungen zu § 2084 BGB

  • OLG-HAMM, 16.06.2009, I-15 Wx 312/08
    1) Der Zuwendungsverzicht eines durch Übertragung unter Lebenden begünstigten Abkömmlings kann Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Auslegung der Schlusserbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament sein, die zum Wegfall der erfolgten Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Verzichtenden führt. 2) Für die...
  • OLG-MUENCHEN, 04.03.2009, 31 Wx 73/08
    Die Auslegung der in einem notariellen Testament enthaltenen Formulierung "Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen" kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist (Abgrenzung zu BayObLG vom 14.12.2004, FamRZ 2005, 1127).
  • OLG-SCHLESWIG, 19.09.2008, 3 Wx 98/03
    1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S.2 BGB). 2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die...
  • OLG-MUENCHEN, 30.07.2008, 31 Wx 29/08
    Wird ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit der Formulierung eingeleitet, "Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben", kann im Einzelfall die Auslegung ergeben, dass die letztwillige Verfügung auch für den Fall gelten soll, dass die Ehegatten mit...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.09.2007, I-3 Wx 131/07
    Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie "unser Vermögen erben" soll, so ist für die Frage ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, anderweit zu testieren, einerseits zu untersuchen,...
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