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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2084 BGB - Auslegung zu Gunsten der Wirksamkeit 

§ 2084 BGB - Auslegung zu Gunsten der Wirksamkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.



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