JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2084 BGB - Auslegung zu Gunsten der Wirksamkeit
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.
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