JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2083 BGB - Anfechtbarkeitseinrede
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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