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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2082 BGB - Anfechtungsfrist 

Stand: 20.05.2013

§ 2082 BGB - Anfechtungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.


Weitere Vorschriften um § 2082 BGB

Entscheidungen zu § 2082 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 11.05.2005, 31 Wx 19/05
    1. Die Frist für die Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund, das heißt allen das in Anspruch genommene Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen, erlangt hat. 2. Der...
  • OLG-KOBLENZ, 16.01.2004, 8 U 1467/02
    Zum Beginn der Jahresfrist der §§ 2340 Abs. 3, 2082 BGB mit Verkündung des Strafurteils
  • OLG-FRANKFURT, 28.08.2001, 20 W 432/00
    Eine Schlusserbenbestimmung muss nicht ausdrücklich im Testament enthalten sein, sondern kann im Wege der Auslegung ermittelt werden, auch wenn es sich um ein notarielles Testament handelt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2082 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
      • Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)
    • § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
    • § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

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