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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2082 BGB - Anfechtungsfrist 

§ 2082 BGB - Anfechtungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
      • Abschnitt 6 (Erbunwürdigkeit)
    • § 2340 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung
    • § 2345 Vermächtnisunwürdigkeit; Pflichtteilsunwürdigkeit

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