Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2081 BGB - Anfechtungserklärung 

Stand: 20.05.2013

§ 2081 BGB - Anfechtungserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.


Weitere Vorschriften um § 2081 BGB

Entscheidungen zu § 2081 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 11.05.2005, 31 Wx 19/05
    1. Die Frist für die Anfechtung der Rücknahme eines in amtliche Verwahrung gegebenen Testaments beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte zuverlässige Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund, das heißt allen das in Anspruch genommene Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen, erlangt hat. 2. Der...
  • BAYOBLG, 08.05.2003, 1Z BR 124/02
    Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis.
  • BAYOBLG, 18.03.2003, 1Z BR 71/02
    Zur Frage des Erbstatuts und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn sich das Vermögen des deutschen in Kanada lebenden Erblassers sowohl in Kanada als auch in Deutschland befindet.
  • OLG-FRANKFURT, 28.08.2001, 20 W 432/00
    Eine Schlusserbenbestimmung muss nicht ausdrücklich im Testament enthalten sein, sondern kann im Wege der Auslegung ermittelt werden, auch wenn es sich um ein notarielles Testament handelt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2081 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2081 BGB - Anfechtungserklärung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche