( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2081 BGB - Anfechtungserklärung 

§ 2081 BGB - Anfechtungserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verfügung unmittelbar zustatten kommt.
Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Recht für einen anderen nicht begründet wird, insbesondere für die Anfechtung einer Auflage.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2081-anfechtungserklaerung

© "§ 2081 BGB - Anfechtungserklärung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN