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JuraForum.deGesetzeBGB§ 208 BGB - Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung 

Stand: 20.05.2013

§ 208 BGB - Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.



Weitere Vorschriften um § 208 BGB

Entscheidungen zu § 208 BGB

  • BGH, 17.06.2008, VI ZR 197/07
    Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen. Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den...
  • OLG-KOBLENZ, 25.06.2007, 12 U 1435/05
    Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die andere Bestimmung auch aus den Umständen ergeben. Bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker kommt es auf die jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des...
  • BGH, 09.05.2007, VIII ZR 347/06
    Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 14.11.2006, 4 U 227/06
    Rechtsmissbräuchliche Erhebung einer Verjährungseinrede.
  • OLG-KOBLENZ, 23.06.2006, 10 U 1730/05
    Die Bezirksschornsteinfegermeister in Rheinland-Pfalz haften dem Landesinnungsverband nicht unmittelbar für Kosten der auswärtigen Unterbringung im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung, für die sie bei ihnen beschäftigte Auszubildende feststellen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 208 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 208 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      • Abschnitt 5 (Verjährung)
        • Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
      • § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

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