( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2077 BGB - Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung 

§ 2077 BGB - Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist.
Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.

(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)
      • § 2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2279 Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2077-unwirksamkeit-letztwilliger-verfuegungen-bei-aufloesung-der-ehe-oder-verlobung

© "§ 2077 BGB - Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN