JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2076 BGB - Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
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