JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2074 BGB - Aufschiebende Bedingung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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