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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2073 BGB - Mehrdeutige Bezeichnung 

Stand: 19.04.2013

§ 2073 BGB - Mehrdeutige Bezeichnung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.


Weitere Vorschriften um § 2073 BGB

Entscheidungen zu § 2073 BGB

  • OLG-CELLE, 13.12.2002, 6 W 143/02
    1. Erhebt ein Beteiligter weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts, mit dem seine Beschwerde gegen einen Vorbescheid des Nachlassgerichts zurückgewiesen wird, und hat nach Erlass der Entscheidung des Beschwerdegerichts das Nachlassgericht den Erbschein entsprechend dem Vorbescheid erteilt, so kann die...

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