JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2071 BGB - Personengruppe
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen.
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