JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht.
Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
dem Kind und
seinen Eltern oder
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
(2) § 208 bleibt unberührt.
Fußnoten:
Zu § 207: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).
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