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JuraForum.deGesetzeBGB§ 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen 

§ 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht.
Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen


Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.

(2) § 208 bleibt unberührt.


Fußnoten:


Zu § 207: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).



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