Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2066 BGB - Gesetzliche Erben des Erblassers 

Stand: 17.06.2013

§ 2066 BGB - Gesetzliche Erben des Erblassers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden, nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein würden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre.


Weitere Vorschriften um § 2066 BGB

Entscheidungen zu § 2066 BGB

  • BAYOBLG, 19.01.2001, 1Z BR 176/99
    Zur Frage, wie ein Testament auszulegen ist, in dem die Erblasserin eines ihrer Kinder als Vorerbin und ihre übrigen Abkömmlinge sowie die Abkömmlinge der Vorerbin "zu gleichen Teilen nach Stämmen" zu Nacherben eingesetzt hat.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2066 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2066 BGB - Gesetzliche Erben des Erblassers"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche