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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2065 BGB - Bestimmung durch Dritte 

Stand: 17.06.2013

§ 2065 BGB - Bestimmung durch Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.


Weitere Vorschriften um § 2065 BGB

Entscheidungen zu § 2065 BGB

  • OLG-STUTTGART, 21.04.2005, 8 W 10/05
    1. Eine in einem Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen kann nicht Gegenstand einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung sein. 2. Mit Erlass eines Erbscheins wird ein gegen den Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos; dies gilt auch, wenn der erteilte Erbschein nicht dem angekündigten Erbschein...
  • BAYOBLG, 18.03.2004, 1Z BR 44/03
    1. Zur Wirksamkeit einer für den Fall des Streites der Erben oder Nacherben testamentarisch angeordneten Verwirkungsklausel. 2. Zu den Voraussetzungen einer nicht ausdrücklich angeordneten Befreiung der Vorerben. 3. Unwirksamkeit einer testamentarischen Klausel, dass "der Vorerbe berechtigt sein sollte, aus den Abkömmlingen den...
  • OLG-CELLE, 27.11.2003, 6 W 64/03
    Bei einer letztwilligen Verfügung, deren Wirkung vom Willen eines anderen als des Erblassers abhängt, ist die Unwirksamkeit nach § 2065 Abs. 1 BGB oder die Wirksamkeit als aufschiebend bedingte Verfügung (§§ 2074, 2197 Abs. 2 BGB) danach abzugrenzen, ob ein spezifisches Interesse des Erblassers an der Verfügung feststellbar ist...
  • OLG-HAMM, 27.12.2001, 15 W 145/01
    Zur Auslegung der letztwilligen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, in der der überlebende Ehegatte den Träger des von ihm künftig auzuwählenden Heims als Schlußerben einsetzt, wenn der Erblasser auf Veranlassung des für ihn bestellten Betreuers in einer von jenem ausgewählten Einrichtung untergebracht...
  • BAYOBLG, 03.08.2001, 1Z BR 101/00
    Zur Frage der Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in Deutschland.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2065 BGB:

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