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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2064 BGB - Persönliche Errichtung 

Stand: 17.06.2013

§ 2064 BGB - Persönliche Errichtung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.


Weitere Vorschriften um § 2064 BGB

Entscheidungen zu § 2064 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 28.03.2002, 11 U 229/01
    Der unterzeichnete und mit der Jahreszahl versehene schriftliche Vermerk des Erblassers auf einem Grundbuchauszug, in dem er erklärt, jemandem Grundstücks-(mit)eigentum zuwenden zu wollen, kann sich als wirksames Vermächtnis darstellen, auch wenn daneben weitere letztwillige Verfügungen existieren.
  • BAYOBLG, 29.11.2000, 1Z BR 127/00
    Es genügt, wenn Sachverständige mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß ein Testament gefälscht sei.

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