JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2062 BGB - Antrag auf Nachlassverwaltung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 4 (Mehrheit von Erben)
Untertitel 2 (Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern)
Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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