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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2062 BGB - Antrag auf Nachlassverwaltung 

Stand: 20.05.2013

§ 2062 BGB - Antrag auf Nachlassverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 2 (Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern)

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.


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