JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2061 BGB - Aufgebot der Nachlassgläubiger
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 4 (Mehrheit von Erben)
Untertitel 2 (Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern)
(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden.
Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.
(2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung.
Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 2061 BGB - Aufgebot der Nachlassgläubiger" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum