JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2060 BGB - Haftung nach der Teilung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 4 (Mehrheit von Erben)
Untertitel 2 (Rechtsverhältnis zwischen
den Erben und den Nachlassgläubigern)
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2060 BGB:
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