( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2060 BGB - Haftung nach der Teilung 

§ 2060 BGB - Haftung nach der Teilung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 2 (Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern)

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 2 (Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten)
          • Untertitel 2 (Aufgebot der Nachlassgläubiger)
        • § 1972 Nicht betroffene Rechte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/2060-haftung-nach-der-teilung

© "§ 2060 BGB - Haftung nach der Teilung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN