JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 206 BGB - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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