JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 206 BGB - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Stand: 17.06.2013
§ 206 BGB - Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 (Allgemeiner Teil) Abschnitt 5 (Verjährung) Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn
der Verjährung)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
Weitere Vorschriften um § 206 BGB Entscheidungen zu § 206 BGB BAG, 18.11.2004, 6 AZR 651/03 Haben die Parteien vereinbart, dass Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zu erstatten sind, wenn das Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, entsteht der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nicht mit dem Zugang der Kündigungserklärung, sondern erst mit der...
OLG-HAMM, 24.11.2000, 20 U 108/00 Leitsatz:
Fehlende Geschäftsfähigkeit hemmt nur den Verjährungsablauf; ändert aber nicht den Beginn und die Dauer der Verjährung.
Hat der Versicherer durch eine ablehnende Entscheidung die Verjährungshemmung nach § 12 II VVG beendet, so hemmen weitere Verhandlungen den Fristablauf nur dann, wenn erkennbar wird, der Versicherer...
Erwähnungen von § 206 BGB in anderen Vorschriften Folgende Vorschriften verweisen auf § 206 BGB :
Handelsgesetzbuch (HGB)
Erstes Buch (Handelsstand)
Dritter Abschnitt (Handelsfirma)
§ 26
Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille
Gesellschaft)
Erster Abschnitt (Offene Handelsgesellschaft)
Sechster Titel (Verjährung. Zeitliche Begrenzung
der Haftung.)
§ 160
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Zweites Buch (Verschmelzung)
Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
Erster Abschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften)
Erster Unterabschnitt (Verschmelzung unter Beteiligung von
Personenhandelsgesellschaften)
§ 45 Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender
Gesellschafter
Drittes Buch (Spaltung)
Erster Teil (Allgemeine Vorschriften)
Zweiter Abschnitt (Spaltung zur Aufnahme)
§ 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
Siebenter Abschnitt (Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns)
Zweiter Unterabschnitt (Ausgliederung zur Aufnahme)
§ 157 Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene
Verbindlichkeiten
Fünftes Buch (Formwechsel)
Zweiter Teil (Besondere Vorschriften)
Erster Abschnitt (Formwechsel von Personengesellschaften)
Erster Unterabschnitt (Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften)
§ 224 Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen
Haftung
Baugesetzbuch (BauGB)
Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
Fünfter Teil (Enteignung)
Zweiter Abschnitt (Entschädigung)
§ 102 Rückenteignung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte)
Titel 2 (Willenserklärung)
§ 124 Anfechtungsfrist
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 2 (Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn
der Verjährung)
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 24 (Schuldverschreibung auf den
Inhaber)
§ 802 Zahlungssperre
Buch 3 (Sachenrecht)
Abschnitt 3 (Eigentum)
Titel 4 (Ansprüche aus dem Eigentum)
§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
Buch 4 (Familienrecht)
Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe)
Titel 3 (Aufhebung der Ehe)
§ 1317 Antragsfrist
Abschnitt 2 (Verwandtschaft)
§ 1600b Anfechtungsfristen
Titel 7 (Annahme als Kind)
Untertitel 1 (Annahme Minderjähriger)
§ 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft,
Fürsorge des Nachlassgerichts)
§ 1944 Ausschlagungsfrist
§ 1954 Anfechtungsfrist
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 1 (Allgemeine Vorschriften)
§ 2082 Anfechtungsfrist
§ 2283 Anfechtungsfrist
Aktiengesetz (AktG)
Drittes Buch (Verbundene Unternehmen)
Dritter Teil (Eingegliederte Gesellschaften)
§ 327 Ende der Eingliederung
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