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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2058 BGB - Gesamtschuldnerische Haftung 

§ 2058 BGB - Gesamtschuldnerische Haftung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 2 (Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern)

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.



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