JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2052 BGB - Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
Titel 4 (Mehrheit von Erben)
Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2052 BGB:
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