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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2051 BGB - Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings 

§ 2051 BGB - Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
         Titel 4 (Mehrheit von Erben)
            Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)

(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.

(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
      • Abschnitt 5 (Pflichtteil)
    • § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
    • § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

Urteile: Schlagworte

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